Schulgesundheitsrecht Umsetzung des Maserschutzgesetzes in Schulen im Schuljahr 2020/21

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler der SII,

das Masernschutzgesetz, das  am 01.03.2020 in Kraft getreten ist, beruht auf einer Änderung des bundesrechtlichen Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die masernspezifischen Regelungen finden sich in § 20 Abs. 8 bis 14 IfSG.

Ziel des Masernschutzgesetzes ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor der Infektionskrankheit Masern.

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder beim Eintritt in die Schule die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.

Es besteht dennoch keine Masern-Impfpflicht, sondern die Pflicht zur Vorlage

eines Nachweises über den Schutz vor der Erkrankung an Masern im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Die Nachweispflicht gilt in den Schulen für alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und andere in Schule tätige Personen, die ab dem 01.01.1971 geboren sind.

Der Nachweis kann auf vier Wegen erfolgen:

  1. durch eine Impfdokumentation (z.B. den Impfausweis oder das gelbe Kinderuntersuchungsheft).
  2. bei bereits durchlaufener Masern-Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis (Immunitätsnachweis). Anlage 2
  3. falls eine Impfung aufgrund medizinischer Gründe nicht möglich ist, ebenfalls durch ein ärztliches Zeugnis (Nachweis einer Kontraindikation). Anlage 2
  4. möglich ist auch die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung (z.B. Kita), dass einer der zuvor genannten Nachweise dort bereits vorgelegen hat.

Die Schulen sind verantwortlich dafür, dass diese Nachweise von allen derzeitigen Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen vorgelegt werden.

Nach Wiederaufnahme des Präsenzunterrichtes sollen bis Ende des Schuljahres die Schülerinnen und Schüler – resp. deren Erziehungsberechtigte einen der genannten Nachweise vorzulegen.

Dazu möchte ich Sie hiermit auffordern:

Bitte legen Sie ab Montag, 14. Juni 2021 bis Mittwoch, 30. Juni 2021 den Klassenleitungen Ihrer Kinder, bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler Ihren Beratungslehrkräften in der SII einen entsprechenden Nachweis (1.-4.) vor.

Genauere Erläuterungen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes in den Schulen finden Sie in den FAQ des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW (Anlage 1)

Herzliche Grüße
Maria Paeßens

FAQ zum Masernschutzgesetz – 2021-02-05 

(Anh 2) 2020-09-25 – Muster für Bescheinigung über Nachweise gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG

Nach oben scrollen