Entschuldigungs- und Beurlaubungsverfahren

Wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren oder absehbaren Gründen am Unterrichtsbesuch gehindert wird, gelten am Silverberg-Gymnasium folgende Verfahren:

 

Entschuldigung bei unvorhersehbaren Fehlzeiten (z.B. wegen Krankheit)

  1. Bei unvorhersehbaren Fehlzeiten (z.B. wegen Krankheit) ist die Schule über das Sekretariat (Tel. 02272-2320) oder WebUntis bis 7:45 Uhr am ersten Fehltag zu informieren.
  2. Bei länger andauernder Erkrankung erfolgt eine schriftliche Erklärung eines Sorgeberechtigten gegenüber der Klassen- oder Stufenleitung oder dem Sekretariat, die Auskunft über die zu erwartende Dauer der Erkrankung gibt. Das kann auch per Mail geschehen.
  3. Am ersten Tag, an dem die Schülerin/der Schüler (nach Genesung) wieder am Unterricht teilnimmt, reicht sie/er bei der Klassen- oder Stufenleitung eine schriftliche Entschuldigung, die Angaben über den Zeitraum der versäumten Unterrichtsstunden enthält, mit der Originalunterschrift eines Sorgeberechtigten Hierfür reicht eine Mail nicht.
  4. Liegt innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Schülerin/der Schüler wieder am Unterricht teilnimmt, keine Entschuldigung vor, werden die versäumten Stunden als nicht entschuldigt gewertet. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Schule ein ärztliches Attest angefordert werden.
  5. Bei akuten Erkrankungen während der Unterrichtszeit muss die Schülerin/der Schüler sich bei der unterrichtenden Lehrkraft abmelden, die dies im Klassenbuch vermerkt. Anschließend ruft das Sekretariat eine hinterlegte Nummer (z.B. der Eltern) an. Sollte niemand erreichbar sein, so muss die Schülerin/der Schüler im Sanitätsraum bis zum Unterrichtsende warten. Auch in diesem Fall ist eine schriftliche Entschuldigung zwingend notwendig.

 

Beurlaubung bei absehbaren Fehlzeiten (z.B. wegen eines Arztbesuches)

Beurlaubungen ab einem Schultag sind im Voraus zu genehmigen. Eine Beurlaubung kann in Betracht kommen bei religiösen und familiären Festen, politischen, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen sowie bei langfristig geplanten Arztbesuchen. Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.

  1. Beurlaubungen von bis zu zwei Schultagen sind mindestens eine Woche im Voraus bei der Klassenleitung in schriftlicher Form zu beantragen.
  2. Beurlaubungen für einen längeren Zeitraum sind bei der Schulleitung zu beantragen. Der Antrag ist mindestens zehn Schultage im Voraus schriftlich über die Klassen- oder Stufenleitung einzureichen, die hierzu eine Stellungnahme an die Schulleitung abgibt.
  3. Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin/ein Schüler grundsätzlich nicht beurlaubt werden. Ausnahmen können nur dann genehmigt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen. (d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 29.05.2015 (ABl. NRW. S. 354)) Dies kann zum Beispiel durch eine ärztliche Bescheinigung oder ein Attest nachgewiesen werden.
  4. Bei Nichteinhalten des beschlossenen Verfahrens können die versäumten Stunden nicht entschuldigt werden und werden entsprechend auf dem Zeugnis vermerkt.

Zusatzvereinbarungen für die Sekundarstufe II

Im Falle der Volljährigkeit übernimmt die Schülerin oder der Schüler selbständig die Verantwortung für die beschriebenen Verfahrensschritte.

Zusätzlich gilt:

Für jedes Unterrichtsversäumnis muss ein Laufzettel ausgefüllt werden, auch wenn es sich um nur eine einzelne Fehlstunde handelt.

  • Fahrprüfungen sollen außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. Anderenfalls bedarf es einer schriftlichen Bestätigung der Fahrschule. Für Fahrprüfungen kann eine Freistellung erfolgen. Wer aber wegen einer Fahrprüfungeine Klausur versäumt, hat keinen Anspruch auf einen Nachschreibetermin.
  • Das Versäumnis einer Klausur ist ebenso geregelt, wie ein Unterrichtsversäumnis.
  • Wer die Schule aus gesundheitlichen Gründen während der Unterrichtszeit verlassen muss, meldet sich bei der Fachlehrkraft oder der Jahrgangsstufenleitung ab.

Wer unentschuldigt fehlt, muss die versäumten Stunden nacharbeiten. Darüber hinaus kann die Jahrgangsstufenleitung eine Jahrgangsstufenkonferenz zur Beratung über geeignete Ordnungsmaßnahmen einberufen.

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