Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
ergänzend zu meiner Information über die vom Land NRW eingeführte Testpflicht an Schulen vom 15.04.2021 (s. Homepage), möchte ich Ihnen und euch hiermit nochmals genauere Informationen über den Ablauf zukommen lassen.
Am Montagmorgen, 19.04.2021 beginnt für die Schülerinnen und Schüler der Gruppen 2 und am Dienstagmorgen, 20.04.2021 für die Schülerinnen und Schüler der Gruppen 1 (B-Woche) die verpflichtende Durchführung von wöchentlich 2 Corona-Schnelltests zur Selbstanwendung.
Gerne hätte wir diese mit Elternunterstützung, für die ich mich hiermit nochmals herzlich bedanke, nach dem erprobten und bewährten Ablauf in unserem Testzentrum in der Aula durchführen lassen. Leider haben sich nun aber andere Anforderungen ergeben, die es uns unmöglich machen, das Testzentrum in der Aula weiter zu nutzen. Der entscheidende Punkt ist die Anweisung des Ministeriums und auch der berechtigte Wunsch vieler Eltern, dass möglichst alle Schülerinnen und Schüler direkt an ihrem ersten Tag in der Schule zu Beginn der 1. Stunde (also vor dem gemeinsamen Unterricht) einen Selbsttest durchführen.
Das ist natürlich sinnvoll, und wir werden das für alle Klassen 5-9 auch so organisieren. Für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II finden die Selbsttests nach einem gesonderten Plan statt, wann immer möglich, auch zu Beginn der 1. Unterrichtsstunde. Das bedeutet aber, dass die Durchführung der Selbsttests für mehr als 700 Schülerinnen und Schüler gleichzeitig erfolgen muss, und das geht dann nur im Klassenraum (in halben Lerngruppen) unter Beaufsichtigung durch die unterrichtenden und in den Ablauf eingewiesenen Lehrkräfte an vier Tagen in der Woche.
Es ist schade, dass wir ein erprobtes und gutes Verfahren aufgeben müssen, aber nur so lässt sich ein Selbsttest der Schülerinnen und Schüler direkt in der 1. Stunde, bei Ankunft in der Schule, umsetzen und garantieren.
Was bedeutet diese Testpflicht für Sie als Eltern:
– Der Besuch der Schule wird für Ihre Kinder an die Voraussetzung geknüpft, dass sie wöchentlich an zwei Corona-Selbsttests teilzunehmen und ein negatives
Testergebnis vorweisen.
– Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, dürfen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Das gilt auch für die Kinder in der
Pädagogischen Betreuung.
– Alternativ ist möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden zurückliegt. https://www.rhein-erft-kreis.de/sites/default/files/schnelltestanbieter.pdf
– Sollten Sie beide Formen der Testung ablehnen, nutzen Sie bitte das dafür vorgesehene Widerspruchsformular (zu finden auf der Homepage). Ihr Kind darf die
Schule dann nicht betreten, es besteht kein Anspruch auf eine individuelle
Distanzbeschulung. Sie als Erziehungsberechtigte sind in diesem Fall für die Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Kinder verantwortlich und dafür, dass der versäumte Unterrichtsstoff nachgeholt wird.
Herzliche Grüße
Maria Paeßens
Informationen auf der Homepage vom 15.04.2021:
Widerspruchsformular:
https://www.silverberg-gymnasium.de/2021/03/sars-cov-2-rapid-antigen-test-zur-selbstanwendung/